Kassen müssen Mistelpräparat bezahlen – und Kuren fuer Mutter und Kind


Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem Urteil.
Kassen müssen Mistelpräparat bezahlen – und Kuren fuer Mutter und Kind

Kassen müssen Mistelpräparat bezahlen

Die Richter gaben der Klage einer Patientin statt, die von ihrem Arzt zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben bekommen hatte. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, das Präparat sei nicht verordnungsfähig. Die Richter befanden, das Medikament sei zum Beispiel allein im Jahr 2003 insgesamt 125 000 Mal verordnet worden. Damit seien fast 65 Prozent aller Krebspatienten behandelt worden.
Urteil des Sozialgerichts Speyer, Az.: S 7 KR 283/06
Quelle: Online-Ausgabe der Aerztezeitung bzw. dpa
Eine andere Entscheidung schließe ich hier gleich mit an:
Auch Mütter- oder Mutter-Kind-Kuren müssen – wenn sie medizinisch notwendig sind – von den Kassen bezahlt werden.
Mit der Gesundheitsreform, die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter gestärkt. Sie sind jetzt Pflichtleistungen der Krankenkassen.
Der Grundsatz „Ambulant vor stationär“ – früher oftmals Ablehnungsgrund für Mütter- und Mutter-Kind-Kuren – gilt so nicht mehr. „Wir verzeichnen momentan eine deutlich erhöhte Nachfrage nach Mütter- und Mutter-Kind-Kuren in unseren Beratungsstellen. Fakt ist: Die Krankenkassen müssen jetzt medizinisch notwendige Kuren bewilligen“, so Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes (in Sachsen-Anhalt).
Es sei auch nicht mehr erforderlich, dass im Vorfeld die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft sein müssen. Lehnt die Krankenkasse den Antrag mit Verweis auf ambulante Maßnahmen ab, wird den Antragstellerinnen in jedem Fall Widerspruch empfohlen.
Weiterhin sei jedoch erforderlich, dass der Haus- oder Frauenarzt die medizinische Notwendigkeit einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme attestiert. Dann entscheide die zuständige Krankenkasse über die bewilligung der Kurmaßnahme. Grundsätzlich haben alle Frauen in Familienverantwortung Anspruch auf eine Mütter oder Mutter-Kind-Kur. Auch Männer, die Erziehungsverantwortung tragen, können eine Kur beantragen – gemeinsame Kuren mit Kindern können aber nur mit einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
Mütter, die eine Kur benötigen sollten sich an eine der bundesweit über 1.300 Beratungs- und Vermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände wie die vom Deutschen Rotes Kreuz (DRK) oder den Kirchen wenden. Dieser Weg ist hilfreich, denn hier erwartet die Frauen wohnortnahe professionelle Hilfe und Unterstützung, die unbedingt in Anspruch genommen werden sollte.